Wenn die kalte Jahreszeit vor der Tür steht, fragen sich wieder Millionen von Autofahrern, ab wann oder ob sie überhaupt Winterreifen aufziehen müssen. Grund ist die 2006 in die StVO eingefügte Vorschrift des § 2 Abs. 3a. Danach ist die Ausrüstung bei Kraftfahrzeugen an die Wetterverhältnisse anzupassen, wozu insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage gehören. Ein Verstoß hiergegen kostet laut Bußgeldkatalog 20,- € bzw. 40,- € und 1 Punkt in Flensburg, wenn durch die mangelnde Ausrüstung ein anderer behindert wird. Was mit dieser Formulierung tatsächlich gemeint ist und wann ein Verstoß vorliegt, wurde lange Zeit diskutiert. Fakt ist, dass es zwar keine bundeseinheitliche und gefestigte Rechtsprechung gibt, es aber zu Problemen mit der Versicherung kommen kann, sollte sich bei Glatteis und Schnee ein Unfall ereignen und sich herausstellen, dass nur Sommerreifen aufgezogen waren. Insoweit ist in den Wintermonaten die Verwendung von Winterreifen in jedem Falle anzuraten.
D.h. bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ist nur noch mit Reifen zu fahren, die über eine M+S-Markierung oder darüber hinaus über das Schneeflockensymbol verfügen.
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