UVV-Prüfung

Gewerbetreibende sind nach § 57 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Fahrzeuge“ (BGV D29) verpflichtet, ihre gewerblich genutzten Fahrzeuge durch sachkundige Prüfer auf einen betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld. Die Prüfung muss einmal im Jahr erfolgen und entsprechend dokumentiert werden. Die Prüfergebnisse sind gemäß § 57 Abs. 2 der UVV „Fahrzeuge“ schriftlich niederzulegen und bis zur nächsten Prüfung im Fahrzeug mitzuführen. Die Prüfung ersetzt nicht die amtliche Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO.

Bei einer Missachtung kann die Berufsgenossenschaft die Versicherungsleistung unter Umständen verweigern. Zumindest dann sofern der Arbeitsunfall auf einen ungeklärten Prüfpunkt der BGV D29 zurückzuführen ist. Zusätzlich kann ein Bußgeld verhängt werden.

Für wen gilt der Vorschriftenkatalog: UVV „Fahrzeuge“ BGV D29?
Fahrzeug ist Betriebsmittel des Unternehmens
(geschäftlich eingesetzte Privatfahrzeuge sind davon unberührt)

Wichtige Bestandteile der UVV:

  • Warnwestenpflicht
  • Ladungssicherung
  • Fahrzeugprüfung durch Fahrpersonal
  • Fahrzeugprüfung durch Sachkundige

Fahrzeugprüfung durch Fahrpersonal:

  • Lichttechnische Einrichtungen auf Funktion
  • Sauberkeit / Schadenfreiheit
  • Räder auf sichtbare Beschädigungen und Profiltiefe
  • Bremsen auf Funktionsfähigkeit
  • Motor und Antrieb auf ausreichend Kraftstoff, Öl, Kühlflüssigkeit (im Winter Frostschutzmittel)
  • Führerhaus, Aufbau/Ladung, unbeschädigte Rückspiegel, Sicherheitsgurte, Scheiben und Sichtfeld, Sicherheitsgurte, Lesbarkeit des amtlichen Kennzeichens
  • Korrekte Ladungssicherung
  • Anhänger-/Aufliegerbetrieb – funktionstüchtige Kupplung
  • Ist erforderliches Zubehör vorhanden wie z.B. Unterlegkeile…
  • Warndreieck, Verbandskasten, Warnweste
  • Sind Betriebsanleitung und -anweisungen vorhanden
  • im Winter: Hilfsmittel zur Reinigung vereister Scheiben und gegebenenfalls Schneeketten.

Für mehr Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.